Entwurf der neuen Satzung SGV Abt. Kirchrarbach

Satzung

Der SGV-Abteilung Kirchrarbach
(gemäß § 3.2 Abs. 7 der SGV Hauptvereinssatzung)


Satzung

Der SGV-Abteilung Kirchrarbach
(gemäß § 3.2 Abs. 7 der SGV Hauptvereinssatzung)


Der Verein führt den Namen
Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Kirchrarbach e.V.
Er hat seinen Sitz in 57392 Schmallenberg-Kirchrarbach
Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 


§ 1 Zweck, Sitz und Gebiet
1.1
Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name „Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Kirchrarbach e.V. und hat seinen Sitz in 57392 Schmallenberg-Kirchrarbach."

1.2
Die in 1895 gegründete SGV Abteilung Kirchrarbach (ab 2014 e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

 Förderung des Sports
 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 Förderung des Umweltschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch naturnahe und naturverträgliche sportliche Übungen und Leistungen durch das Wandern und trägt damit auch für eine Sinnvolle Freizeitgestaltung auf diesem Sektor bei. Ferner, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum gesichert wird. Der SGV setzt sich deshalb auch für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutzmaßnahmen und für eine vorrausschauende Landschaftsplanung ein. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

1.3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder der Abteilung sind:

• Erwachsene
• Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
• außerordentliche Mitglieder
• Ehrenmitglieder


Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjungend im SGV (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben).
Besondere Rechte gegenüber dem Bezirk und dem Hauptverein des SGV sind hierdurch nicht gegeben.

2.2 Aufnahme
Über die Aufnahme in eine Abteilung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Hauptvorstand gem. § 5.2 angerufen werden.

2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des Vereins sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Mitgliedspreise eingeräumt. Die Rechte der Eigentümer dieser Wanderheime und Hütten bleiben unberührt.

Die Mitglieder zahlen den von der Generalversammlung festegesetzten Jahresbeitrag.

2.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Generalversammlung anrufen.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungsansprüche.

§ 3 Bezirk/Region und Hauptverein
3.1
Die Abteilung gehört zum Bezirk Hunau-Wilzenberg / zur Region Hochsauerland in dessen Bereich sie liegt und zum SGV Hauptverein e.V.
Zu jeder Bezirks-Regional-Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.

§ 4 Generalversammlung
4.1
Alljährlich findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres eine Generalversammlung statt. Hierzu muss der Abteilungsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang am Infostand des SGV in der Ortsmitte von Kirchrarbach unterhalb der Kirche, oder durch Veröffentlichung im Sauerlandkurier einladen.

4.2 Regelmäßige Gegenstände der Tagungsordnung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstandes
d) Vorstandswahlen
Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf hinzugefügt werden, wie z.B.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über eingehende Anträge
g) Satzungsänderungen

 

 

4.3
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Spätere oder in der Generalversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit 75% zustimmt.

4.4
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder der Abteilung ein.

4.5
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

4.6
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 5 Abteilungsvorstand

5.1 Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer
Fachwarte können für bestimmte Aufgabengebiete gewählt werden, zum Beispiel für.
e) dem Wanderwart
f) dem Wegewart
g) dem Naturschutzwart
h) dem Jugendwart

Der Vorstand kann die Zuordnung der Tätigkeiten unter sich aufteilen. Dem Jugendwart, der Mitglied des Vorstandes ist, kommt bei der Durchführung seiner Aufgaben eine besondere Bedeutung zu.

5.2
Als Vorstand im Sinne des § 26BGB gelten der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Sie sind an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Abteilungsvorstandes gebunden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

5.3
Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 25% der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

5.4
Der Abteilungsvorstand kann den Fachwarten nach deren Vorschlag Ausschüsse beiordnen


5.5
Die Fachwarte und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

5.6
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, deren Vorständen und den Gremien des Hauptvereins.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
6.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen ab 14 Jahren sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

6.2
Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Antrag geheim.


6.3
Der Abteilungsvorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jedes Jahr scheiden 25% der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Eine Ausnahmeregelung ist bei Wahlen möglich, sofern es das zu wählende Vorstandsmitglied wünscht. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.4
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

6.5
Bei Wahlen oder Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen ein zweiter Wahlgang, ersatzweise Losentscheid.


§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
7.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.2
Die Mitglieder zahlen den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk abzuführenden Beitrag

7.3
Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift Mitte des Jahres zur Zahlung fällig.

7.4
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.

§ 8 Satzungsänderung
8.1
Die Generalversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Infostand des SGV in der Ortsmitte Kirchrarbach unterhalb der Kirche und als Entwurf auf der Vereinseigenen Internetseite. Die Bestimmung des § 4 Absatz 3 S findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.

§ 9 Auflösung

9.1
Die Auflösung der Abteilung kann von der Generalversammlung mit drei Viertel der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand, der Regionalvorstand und der Hauptvorstand des SGV eingeladen werden.

9.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Abteilung an die Stadt Schmallenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Raum Kirchrarbach zu verwenden hat.


§ 10 Geltungsbeginn
10.1
Diese Satzung tritt am ……………………………in Kraft.
Diese Satzung wird rechtsgültig mit Beschluss durch die Generalversammlung.
Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 9. Januar 2005